

§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/109-26-fussgaengerueberwege
Es sind im Gesetz explizit 3 Gruppen genannt, die Vorrang haben.
Allein schon die geplante Elektrizitätsversorgung. Geplant waren 25 GW neue Gaskraftwerke, die später auf Wasserstoff umgestellt werden. Als Ersatz für Kohle, später Gas. Es sind weniger als 25 GW geworden aber dennoch wird Wasserstoff und Infrastruktur in nationalem Ausmaß geplant.