

Das Urteil hat diese Frage bewusst offen gelassen und argumentiert, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Anlage “kaputt” sei oder bei Fahrradfahrenden nicht funktioniere. Die Wirkung sei dieselbe und damit der zugrundeliegende Verwaltungsakt i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Das ist auch formal richtiges juristisches vorgehen. Wenn es auf die Einzelfrage nicht ankommt, muss sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen.
Super Leute. Den Thread gekapert für eine so unsinnige Diskussion.